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§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Benachteiligungen im Rechtsverkehr durch die Schaffung einer verbindlichen, niedrigschwelligen und effizienten Aufsichts- und Streitbeilegungsstruktur.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse zwischen Verbrauchern und Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Waren oder Dienstleistungen anbieten.
(2) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie günstigere Regelungen für Verbraucher vorsehen.
§ 3 Verbraucheraufsichtsstellen
(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Verbraucheraufsichtsstelle (VSB-I) als staatliche Verwaltungsbehörde eingerichtet.
(2) Die VSB-I untersteht der Fachaufsicht der obersten Landesbehörde.
§ 4 Aufgaben der Verbraucheraufsichtsstellen
Die Verbraucheraufsichtsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden
2. Durchführung von Vermittlungsverfahren
3. Erlass verbindlicher behördlicher Entscheidungen
4. Verhängung von Bußgeldern
5. Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucheraufklärung
§ 5 Beschwerdeverfahren
(1) Beschwerden können schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift eingereicht werden.
(2) Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.
(3) Die Zulässigkeit der Beschwerde ist binnen fünf Werktagen zu prüfen.
§ 6 Stellungnahmepflicht
(1) Das betroffene Unternehmen oder die betroffene juristische Person des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, binnen 14 Kalendertagen nach Aufforderung Stellung zu nehmen.
(2) Bei schuldhafter Fristversäumnis kann ein Zwangsgeld bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden.
§ 7 Vermittlung
(1) Die VSB-I hat vorrangig auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hinzuwirken.
(2) Ein im Verfahren erzielter Vergleich ist rechtsverbindlich.
§ 8 Entscheidung
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die VSB-I auf Antrag des Verbrauchers eine verbindliche Entscheidung erlassen.
(2) Diese Entscheidung steht einem vollstreckbaren Titel gleich.
(3) Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden.
§ 9 Bußgelder
(1) Die VSB-I kann bei Verstößen gegen Verbraucherrechte Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen.
(2) Bei vorsätzlichen oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 500.000 Euro betragen.
(3) Die Einnahmen aus Bußgeldern sind zweckgebunden für Verbraucherbildungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu verwenden.
§ 10 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Verfahren ist unbürokratisch und kostenfrei auszugestalten.
(2) Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig, jedoch nicht verpflichtend.
(3) Elektronische Kommunikation und mündliche Verhandlungen sollen ermöglicht werden.
§ 11 Transparenz
(1) Die VSB-I hat viertel-jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.
(2) Wiederholte Verstöße sind unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen.
§ 12 Finanzierung
Die Finanzierung der Verbraucheraufsichtsstellen erfolgt durch die Länder; Einnahmen aus verhängten Bußgeldern werden für Zwecke des Verbraucherschutzes eingesetzt. (Gründung als Stiftung?).
Begründung
A. Allgemeines
Mit dem Verbraucheraufsichtsgesetz wird eine effektive, niedrigschwellige und rechtsverbindliche Möglichkeit zur Durchsetzung von Verbraucherrechten geschaffen. Ziel ist es, bestehende Hürden im Zugang zum Recht abzubauen und Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche ohne kostenintensive Gerichtsverfahren wirksam geltend zu machen.
B. Demokratische Qualität und Volkssouveränität
Die Einrichtung verbindlicher Verbraucheraufsichtsverfahren stärkt den individuellen Rechtsschutz und fördert damit die demokratische Legitimation staatlichen Handelns. Verbraucherinnen und Verbraucher werden befähigt, Missstände gegenüber privaten und öffentlichen Anbietern selbstbewusst anzugehen.
Dies stellt eine konkrete Ausprägung der Volkssouveränität im Sinne des Grundgesetzes dar: Demokratie wird nicht nur formal gewährleistet, sondern inhaltlich vertieft. Eine gerechtere Machtbalance zwischen Individuum und Unternehmen oder Verwaltung erhöht das Vertrauen in den Rechtsstaat und verbessert die demokratische Kultur insgesamt.
C. Finanzielle und organisatorische Effizienz
Die Zentralisierung und Professionalisierung des Verbraucherschutzes reduziert die Notwendigkeit fragmentierter Strukturen wie zahlreicher, großteils ineffizienter Vereine. Ressourcen können gezielt für eine staatliche Aufsichtsbehörde eingesetzt werden. Unternehmen profitieren von einem verlässlichen Rechtsrahmen und können durch bessere Kundenbindung wirtschaftliche Vorteile erzielen.
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