

Beim Deutschen Bundestag können Bürgerinnen und Bürger Petitionen einreichen. Erfüllt eine Petition die formalen Voraussetzungen, wird sie veröffentlicht und kann vier Wochen lang online mitgezeichnet werden. Erreicht sie in dieser Zeit mindestens 50.000 Mitzeichnungen, wird sie in der Regel in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses beraten, bei der der/die Petent/in auch persönlich angehört werden kann.
Auch Petitionen mit weniger Unterstützern werden geprüft, erhalten aber meist keine öffentliche Anhörung.
Was passiert genau nach Einreichung einer Petition?
1. Eingangsbestätigung:
Sobald eine Petition beim Bundestag eingereicht wurde (ob online oder per Post), erhält der Petent eine Eingangsbestätigung.
2. Prüfung durch den Petitionsausschuss:
Die Petition wird auf Zulässigkeit und Relevanz geprüft. Ist sie unzulässig (z. B. Beleidigungen, keine Sachverhalte, doppelt eingereicht etc.), erhält der Petent eine entsprechende Mitteilung – eine Mitteilung haben wir erhalten.
Die Veröffentlichung auf der Internetplattform setzt insbesondere voraus, dass die Petition ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat, welches in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt; zudem darf kein Ablehnungsgrund gemäß der Richtlinie für öffentliche Petitionen vorliegen. Dies erfordert zunächst eine entsprechende Prüfung, deren Ergebnis Ihnen mitgeteilt wird.
=> Bei Ablehnung der Veröffentlichung wird das Verfahren dennoch weiter geführt.
=> Unabhängig von der Veröffentlichung einer Petition erfolgt ihre inhaltliche Prüfung und Behandlung gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Ausschusses.
=> Wenn eine Petition nicht veröffentlicht wird, muss der Petitionsausschuss dem Patent die Entscheidung und die Gründe dafür mitteilen – bisher warten wir darauf zu erfahren, warum die Petition 178166 nicht veröffentlich wird oder wurde.
Der Ausschuss legt großen Wert darauf, alle Petitionen mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, unabhängig von ihrer Veröffentlichung und der Zahl der Mitzeichnungen. (Verfahrensversprechen des Petitionsausschusses)
Aus meinen bisherigen Erfahrungen ist das nur Theorie.
3. Sachliche Prüfung:
Auch Petitionen mit wenigen Mitzeichnungen werden von den Sachverständigen des Ausschusses inhaltlich geprüft. Dabei werden häufig Stellungnahmen von Ministerien oder Behörden eingeholt.
4. Entscheidung und schriftliches Feedback:
Am Ende des Verfahrens entscheidet der Petitionsausschuss, wie mit der Petition umgegangen wird (z. B. „zur Kenntnis genommen“, „an Bundesregierung überwiesen“, „abgelehnt“ etc.). Der Petent bekommt eine schriftliche Mitteilung, in der das Ergebnis und die Begründung dieser Entscheidung erklärt wird.
- Das Feedback kann einige Monate dauern, je nach Komplexität.
- Es ist unabhängig von der Anzahl der Mitzeichnungen.
- Nur Petitionen mit mindestens 50.000 Mitzeichnungen in 4 Wochen werden in der Regel öffentlich mit Anhörung behandelt (ein offizielles Gespräch mit Abgeordneten vor Publikum (oder per Livestream), ähnlich wie bei einer kleinen Bundestagsdebatt)
- Wenn eine Petition weniger als 50.000 Mitzeichnungen bekommt, wird sie trotzdem geprüft, aber:
- nicht öffentlich,
- keine Anhörung,
- keine persönliche Vorstellung durch den Petenten,
- sondern nur intern im Ausschuss bearbeitet.
- Der Petent bekommt dann nur schriftlich eine Antwort mit dem Ergebnis und der Begründung.
Im Rahmen des Projekts wurden bereits zwei Petitionen beim Bundestag eingereicht. Doch bislang gab es keine nennenswerten Reaktionen oder Entwicklungen seitens des Petitionsausschusses trotz mehrer Anfragen. Diese Zurückhaltung zeigt eine ernsthafte Lücke in der Wahrnehmung der Bürgerbeteiligung, die in einer Demokratie unerlässlich ist.
Petition 178166 ist seit dem 18. Februar 2025 beim Bundestag. Sie wurde bisher weder veröffentlicht noch hat der Bundestag über die Hinderungsgründe informiert.
Diese Petition verfolgt das Ziel, einen institutionellen Rahmen für einen erweiterten Verbraucherschutz gemäß den Leitideen dieses Projekts zu schaffen.
Die Petition 155897 befindet sich seit dem 20. Dezember 2023 in der Prüfung, jedoch wurde bislang keine Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand erteilt.
Mit dieser Petition sollte das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestärkt werden, bei telefonischen Kontakten mit dem Kundenservice von juristischen Personen über angemessene Dokumentationsmöglichkeiten zu verfügen – insbesondere zur Qualitätssicherung und zur Wahrung eigener Interessen im Konfliktfall.
Nicht selten werden Verbraucher am Telefon um Zustimmung zur Gesprächsaufzeichnung gebeten – meist mit dem Hinweis, die Aufnahme diene ausschließlich der internen Qualitätskontrolle. Viele stimmen dem im guten Glauben zu. Kommt es jedoch später zu Problemen, verweigern Unternehmen regelmäßig den Zugriff auf die Aufzeichnung – selbst wenn diese zur Klärung eines Streitfalls beitragen könnte. Die Aufzeichnung wird dann als rein „intern“ klassifiziert und dem Verbraucher nicht zugänglich gemacht.
Gleichzeitig ist es dem Verbraucher selbst in der Regel nicht gestattet, das Gespräch aufzuzeichnen – auch wenn er zu Beginn ausdrücklich darauf hinweist und um Zustimmung bittet. In der Praxis reagieren viele Mitarbeiter dann mit Gesprächsabbruch, Verweigerung des Gesprächs oder unhöflichem Verhalten. So entsteht ein klares Machtungleichgewicht: Der Verbraucher hat keine objektive Beweismöglichkeit und steht im Konfliktfall allein mit seiner Darstellung gegen die geschlossene Front des Unternehmens – das sich erwartungsgemäß hinter seine eigenen Mitarbeiter stellt.
Das Ergebnis: Wer als Verbraucher auf die Klärung eines Problems angewiesen ist, sieht sich gezwungen, sich unterzuordnen – aus Angst, dass Widerstand zu weiteren Nachteilen führt. Nicht wenige erleben implizite oder explizite Retaliation, wenn sie auf ihre Rechte bestehen.

Behördenherrschaftsmentalität im Widerspruch zum Fortschritt
Trotz der demokratischen Prinzipien des Rechtsstaats Deutschland scheint eine tief verwurzelte Tradition der Behördenherrschaft nach wie vor zu bestehen – nicht nur im Petitionsausschuss des Bundestags, sondern auch in nahezu allen Behörden und Ämtern. Während der Bürger seine Anliegen innerhalb klar definierter Fristen und Vorschriften einreichen muss, erwartet der Staat von seinen Institutionen oft keine transparente und zeitgerechte Reaktion.
Diese Ungleichgewicht zwischen Bürger und Staat führt zu einer verzerrten Beziehung, in der der Bürger gezwungen ist, entweder immer wieder geduldig nachzufragen oder sich schließlich geschlagen zu geben, wenn die Verwaltung ihre Pflichten zur Bearbeitung und Information nicht erfüllt.
Ist es wirklich zu viel verlangt, wenn der ‚normale‘, finanziell schwächere Bürger in einem demokratischen Rechtsstaat erwartet, zwar ohne Sonderbehandlung, aber im Rahmen der Gesetze fair, respektvoll und gleichberechtigt behandelt zu werden? In einem demokratischen Gemeinwesen darf der Bürger nicht in die Rolle des Unterworfenen gedrängt werden.
Der Staat – und insbesondere seine Beamtinnen und Beamten – sind durch das Grundgesetz verpflichtet, jedem Bürger, also auch den ganz normalen, finanziell schwächeren Menschen, als gleichwertigem Träger von Rechten und Pflichten auf Augenhöhe zu begegnen und ihm pflichtgemäß, rechtsstaatlich verantwortungsvoll und ohne Ansehen der Person gegenüberzutreten.
Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus den Grundprinzipien des Grundgesetzes – insbesondere aus Artikel 1 (Würde des Menschen), Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und Artikel 20 Absatz 3 (Bindung der staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz).
Dies ergibt sich unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde), Artikel 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) und Artikel 20 Absatz 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Der Bürger ist nicht Bittsteller – sondern gleichberechtigter Teil der staatlichen Ordnung

Auf der offiziellen Informationsseite des Petitionsausschusses werden verschiedene Kontaktmöglichkeiten aufgeführt. Neben der dort angegebenen E-Mail-Adresse steht jedoch der Hinweis ‚nicht für Petitionen‘. Vermutlich soll damit verdeutlicht werden, dass diese Adresse ausschließlich für allgemeine Anfragen gedacht ist – nicht für die formelle Einreichung von Petitionen
Wir benötigen Ihre Unterstützung in dieser wichtigen Angelegenheit. Wir bitten Sie, sich an den Bundestag zu wenden und Informationen zu den folgenden Petitionen anzufordern.
Bitte kopieren Sie den untenstehenden Text und senden Sie die E-Mail an die zuständige Adresse:
Deutscher Bundestag
Sekretariat des Petitionsausschusses
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35257
E-Mail: post.pet@bundestag.de (nicht für Petitionen)
Bitte nutzen Sie auch für Beschwerden oder Anmerkungen diese angegebenen Kontaktdaten.
Betreff: Anfrage zu Petitionen 178166 und 155897
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe großes Interesse an den Fortschritten der untenstehenden Petitionen und möchte deshalb gerne mehr erfahren. Ich bitte um folgende Informationen:
- Petition 178166: Wann wird diese Petition veröffentlicht? Wird sie überhaupt veröffentlicht?
- Petition 155897 (AZ 2-20-18-7125-025284): Wann wird über den nächsten Schritt entschieden und welche Frist besteht für eine Entscheidung?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine Antwort zukommen lassen könnten und diese auch an meine E-Mail-Adresse verbraucherhilfe-direkt@proton.me senden.
Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen bereits jetzt im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
[Ihre Kontaktdaten, falls gewünscht]
Was passiert genau nach Einreichung einer Petition?
1. Eingangsbestätigung:
Sobald du eine Petition beim Bundestag einreichst (ob online oder per Post), erhältst du eine Eingangsbestätigung.
2. Prüfung durch den Petitionsausschuss:
Die Petition wird auf Zulässigkeit und Relevanz geprüft. Ist sie unzulässig (z. B. Beleidigungen, keine Sachverhalte, doppelt eingereicht etc.), erhält der Petent eine entsprechende Mitteilung.
3. Sachliche Prüfung:
Auch Petitionen mit wenigen Mitzeichnungen werden von den Sachverständigen des Ausschusses inhaltlich geprüft. Dabei werden häufig Stellungnahmen von Ministerien oder Behörden eingeholt.
4. Entscheidung und schriftliches Feedback:
Am Ende des Verfahrens entscheidet der Petitionsausschuss, wie mit der Petition umgegangen wird (z. B. „zur Kenntnis genommen“, „an Bundesregierung überwiesen“, „abgelehnt“ etc.).
Der Petent bekommt eine schriftliche Mitteilung, in der das Ergebnis und die Begründung dieser Entscheidung erklärt wird.
Wichtig:
- Das Feedback kann einige Monate dauern, je nach Komplexität.
- Es ist unabhängig von der Anzahl der Mitzeichnungen.
- Nur Petitionen mit mindestens 50.000 Mitzeichnungen in 4 Wochen werden in der Regel öffentlich mit Anhörung behandelt – alle anderen eben nur schriftlich.
„Im gesunden und starken Rechtsgefühl jedes Einzelnen besitzt der Staat die fruchtbarste Quelle seiner eigenen Stärke, die sicherste Garantie seiner eigenen Existenz nach innen und außen.“ „Recht ist unausgesetzte Arbeit, und zwar nicht etwa bloss der Staatsgewalt, sondern des ganzen Volkes.“ (Rudolf von Jhering, 1818 – 1892)
Bürgerpetitionen sind nicht nur ein Instrument der politischen Teilhabe, sondern auch ein fundamentales Recht, das tief in den demokratischen Werten des Grundgesetzes verankert ist. Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) garantiert jedem Bürger das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden. Dieser Artikel, der das Petitionsrecht regelt, ist ein Ausdruck der Verfassungstreue und Teil eines demokratischen Systems, das auf Beteiligung, Transparenz und Verantwortung beruht.
Trotz dieser verfassungsrechtlichen Grundlage zeigt die Praxis, dass Petitionen oftmals nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit behandelt werden. Demokratie bedeutet mehr als nur das Wahlrecht – sie lebt von der aktiven Beteiligung aller Bürger, und Bürgerpetitionen sind ein bedeutendes Mittel, durch das Bürger ihre Anliegen direkt in den politischen Raum tragen können. Es ist daher eine gesetzliche Pflicht des Bundestages, jede Petition ernst zu nehmen und im korrekten Rahmen zu behandeln – unabhängig von ihrer politischen Richtung oder dem spezifischen Thema. Eine Demokratie, die sich auf die aktive Teilhabe der Bürger stützt, muss sicherstellen, dass diese Beteiligung auch in der Praxis geachtet wird.
Es ist essenziell, dass der Bundestag nicht nur als Institution agiert, sondern auch als Sprachrohr für die Bedürfnisse der Gesellschaft. Petitionen bieten den Bürgern die Möglichkeit, auf Missstände aufmerksam zu machen und Verbesserungsvorschläge einzubringen – dies sollte nicht nur als Formalität betrachtet, sondern als Chance zur Stärkung der Demokratie und des Gemeinwohls. Der Petitionsausschuss des Bundestages hat eine gesetzliche und moralische Verpflichtung, den Anliegen der Bürger mit Respekt und Sorgfalt zu begegnen, um sicherzustellen, dass die Demokratie als lebendiger Prozess funktioniert.
Im Kontext des Projekts Einzelbuerger-Staerken.de ist jeder Einzelne ein wesentlicher Bestandteil der Gesellschaft, und sein Recht auf Repräsentation und rechtliche Teilhabe wird durch Petitionen gestärkt. Dieses Projekt setzt sich aktiv dafür ein, die Rechte und die Souveränität des Einzelnen – insbesondere als Verbraucher – zu bewahren und zu fördern. Nur wenn der Bundestag Petitionen ernst nimmt und korrekt bearbeitet, kann sichergestellt werden, dass die Werte einer gerechten und partizipativen Demokratie tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden.
Schlüsselargumente:
- Verfassungsrechtliche Grundlage: Der Artikel 17 GG sichert das Petitionsrecht und ist somit nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine demokratische Verpflichtung.
- Demokratie als Prozess: Demokratie lebt von aktiver Bürgerbeteiligung – und Petitionen sind ein wesentliches Mittel, um Bürgerstimmen direkt in die politische Diskussion einzubringen.
- Pflicht des Bundestages: Jede Petition sollte im Einklang mit den demokratischen Grundwerten ernst genommen und behandelt werden, um das Vertrauen der Bürger in den politischen Prozess zu wahren.
- Wertebasierte Demokratie: Eine echte Demokratie ist eine, in der die Rechte und Anliegen jedes Einzelnen anerkannt und respektiert werden, und in der die Volksvertretung mit den Bürgern in einem Dialog steht.
Aktive Mitgestaltung als Bürgerpflicht
Wie schon Perikles in seiner Begräbnisrede in antiken Athen im 5. Jahrhundert v. Chr. betonte, ist die aktive Mitgestaltung des Staates eine grundlegende Bürgerpflicht. Diese Erkenntnis ist heute genauso relevant wie damals, da Demokratie und gesellschaftlicher Wandel nur durch die verantwortungsvolle Teilnahme aller Bürger möglich sind.
Wir befinden uns in einer entscheidenden Umbruchphase. Es reicht nicht aus, lediglich als Bürger zu existieren – vielmehr ist jeder Einzelne aufgefordert, Verantwortung zu übernehmen, um die Demokratie zu bewahren und weiterzuentwickeln. Es ist unverantwortlich, den Politikern und Entscheidungsträgern blind zu vertrauen, ohne sich selbst aktiv in den gesellschaftlichen Gestaltungsprozess einzubringen.
Der Staat, einschließlich seiner gewählten Vertreter, sollte diese Verantwortung als selbstverständlich erachten. Er hat nicht das Recht, die Freiheit des Einzelnen oder die Rechte der im Bundestag vertretenen Parteien zu beschneiden – insbesondere nicht, wenn diese Parteien herausfordernd eine alternative Politik vertreten. Stattdessen sollte der Staat den Dialog suchen, die Stimmen der Bürger respektieren und ernst nehmen. In einer echten Demokratie repräsentieren die Abgeordneten die Menschen, die sie gewählt haben – das Volk. Alle Parteien im Bundestag sind dort, weil es der Wille des Volkes ist.
Der Umgang mit Mechanismen der Volkspartizipation, wie etwa Petitionen, sollte in dieser entscheidenden Zeit noch stärker und wirkungsvoller gefördert werden. Jedes Individuum trägt zur Souveränität dieses Landes bei, das sich stolz als demokratisch bezeichnet. Wir befinden uns in einer Zeit, die für alle eine Herausforderung darstellt – besonders für diejenigen, die auf das Einkommen ihrer täglichen, harten Arbeit angewiesen sind, und nicht auf garantierte Einnahmen aus staatlichen Mitteln oder Staatsverschuldung.
Der Staat darf keiner Petition eine Behandlung zuweisen, die darauf abzielt, ihre Veröffentlichung zu verhindern, und keine Nachfrage eines Bürgers unbeantwortet lassen.
Es gibt keine verbindliche gesetzliche Frist, wie lange es vom Zeitpunkt der Einreichung bis zur Veröffentlichung einer Petition dauern darf, aber in der Praxis sollte dieser Prozess in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Wochen abgeschlossen sein, sofern keine besonderen Hinderungsgründe vorliegen. Wenn besondere Hinderungsgründe vorliegen, die eine Veröffentlichung einer Petition verzögern oder verhindern, muss der Bürger darüber informiert werden. Das Transparenzgebot und das Recht auf Information sind wesentliche Elemente des Petitionsverfahrens.
Der Deutsche Bundestag ist auch dazu verpflichtet, auf Nachfragen von Bürgern bezüglich ihrer veröffentlichten oder in Prüfung befindlichen Petitionen zu antworten. Es gibt auch hier zwar keine gesetzlich festgelegte Frist, aber es wird erwartet, dass der Bundestag im Rahmen der Verwaltungsvorschriften und im Sinne von Transparenz und Bürgernähe eine zeitnahe Rückmeldung gibt.